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Einstellbedingungen für die Parkplätze der Bayerischen Zugspitzbahn Bergbahn AG

(Parkordnung)

Stand 12. Mai 2023

Bayerische Zugspitzbahn Bergbahn AG
Olympiastraße 31
82467 Garmisch-Partenkirchen

  1. Für die Nutzung der Parkflächen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Schrittgeschwindigkeit ist einzuhalten.
     
  2. Die jeweils vor Ort erhältlichen Parktickets sind an folgenden Parkplätzen der Bayerischen Zugspitzbahn Bergbahn AG (nachfolgend BZB genannt) gültig:
    a.    Zugspitzbahnhof Garmisch-Partenkirchen
    b.    Kreuzeck-/Alpspitzbahn
    c.    Zugspitzbahnhof Eibsee / Seilbahn Zugspitze
    d.    Wankbahn
     
  3. Das Nutzungsentgelt ist unverzüglich nach der Einfahrt auf die Parkfläche zu entrichten. Innerhalb der beschrankten Bereiche des Zugspitzbahnhof Eibsee bzw. der Seilbahn Zugspitze sind die fälligen Nutzungsentgelte vor Verlassen der Parkfläche zu entrichten. 
     
  4. Während des Parkens ist der Parkausweis gut lesbar an der Innenseite der Windschutzscheibe des Fahrzeuges anzubringen. Die Parktickets haben keine Gültigkeit am Parkplatz des Eibsee Hotels.
     
  5. Die Benutzung der jeweiligen Parkfläche ist ausschließlich denjenigen Personen gestattet, die sich durch Lösen eines Parktickets an den entsprechenden Parkautomaten oder durch vorherigen Erwerb eines Dauerparkausweises gegenüber der BZB vertraglich binden.
     
  6. Der Nutzer hat seine Nutzungsberechtigung falls erforderlich nachzuweisen, insbesondere dann, wenn er durch einen zuständigen Mitarbeiter der BZB dazu aufgefordert wird.
     
  7. Alle Parkberechtigungen müssen beim Parken gut lesbar an der Innenseite der Windschutzscheibe ausgelegt sein. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern.
     
  8. Den Anweisungen des Personals der BZB ist Folge zu leisten.
     
  9. Der Inhaber einer Parkberechtigung ist berechtigt, auf der Parkfläche Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von max. 3,5 t ohne Anhänger sowie Motorräder abzustellen. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (§ 29 StVZO) versehen ist. 
     
  10. Parkplätze für Wohnmobile stehen jeweils nur in begrenztem Umfang zur Verfügung. Auf etwaige Einschränkungen (z.B. Höhenbegrenzungen etc.) wird durch entsprechende Beschilderung hingewiesen. Das Campieren ist auf unseren Parkflächen generell untersagt, hiervon ausgenommen sind die separat ausgewiesenen und bewirtschafteten Stellplätze für Wohnmobile am „Camp am Wank“.
     
  11. Für Reisebusse stehen ausschließlich nach vorheriger Anmeldung Parkflächen in begrenztem Umfang zur Verfügung. Für nicht angemeldete Reisebusse bzw. Reisegruppen, die keine Bergbahn der Bayerischen Zugspitzbahn Bergbahn AG nutzen, wird ein Nutzungsentgelt von 40,00 Euro je Bus und Tag fällig. 
  1. Vertragsgegenstand ist das Recht des Gastes mit der Entgegennahme des am Ticketautomaten angeforderten Parktickets, das von ihm gelenkte Fahrzeug zu den in dieser Parkplatzordnung genannten Bedingungen für touristische Zwecke auf einem freien Abstellplatz innerhalb der ausgewiesenen Parkfläche abzustellen. 
     
  2. Durch den Erwerb eines Parktickets entsteht kein Recht auf freie Parkfläche.
     
  3. Das entrichtete Parkentgelt berechtigt zum Abstellen eines Kfz für die bezahlte Dauer.
     
  4. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Größe mehrere Parkplätze benötigen, lösen entsprechend der Anzahl der belegten Parkplätze Parktickets.
     
  5. Das Abstellen von gewerblichen Fahrzeugen sowie das Lagern von diversem Material und Maschinen auf den Parkflächen ist verboten. Das Abladen von Müll ist untersagt und wird zur Anzeige gebracht.
     
  6. Das Campieren bzw. Nächtigen im Fahrzeug ist auf den Parkplätzen nicht gestattet. Ausgenommen sind lediglich die separat ausgewiesenen und bewirtschafteten Stellplätze am „Camp am Wank “.
     
  7. Bei Zuwiderhandlung wird das Kfz kostenpflichtig und auf Gefahr des Halters entfernt. Bei Verstößen findet die StVZO Anwendung. Auf den Parkflächen am Zugspitzbahnhof Garmisch-Partenkirchen, sowie an der Kreuzeck-/Alpspitzbahn finden die Vertragsbestimmungen der fair parken GmbH Anwendung. 
     
  8. An folgenden Parkplätzen stehen gebührenpflichtige E-Ladesäulen zur Verfügung:
    a.    Zugspitzbahnhof Garmisch-Partenkirchen
    b.    Kreuzeck-/Alpspitzbahn
    c.    Zugspitzbahnhof Eibsee / Seilbahn Zugspitze
    d.    Wankbahn
  • Zugspitzbahnhof Garmisch-Partenkirchen: 06:00 – 23:59 Uhr (Nachtparkverbot)
  • Kreuzeck- /Alpspitzbahn: 00:00 – 23:59 Uhr
  • Zugspitzbahnhof Eibsee/ Seilbahn Zugspitze: 00:00 – 23:59 Uhr (Einfahrtverbot ab 17:30 Uhr für Fahrzeuge über 2,20 Meter Höhe & Nachtparkverbot ab 22:00 Uhr für Fahrzeuge über 2,20 Meter Höhe) 
  • Wankbahn: 00:00 – 23:59 Uhr
  • Hausbergbahn: 07:00 – 23:59 Uhr (Nachtparkverbot)
     
  1. Für die Nutzung der Parkplätze wird ein Nutzungsentgelt erhoben. Das Entgelt ergibt sich aus den Aushängen sowie der Beschilderung an den Automaten des jeweiligen Parkplatzes und versteht sich jeweils inklusive der jeweils zum Zeitpunkt der Nutzung gültigen Umsatzsteuer. 
     
  2. Dauerparkausweise (Sommersaison) für die Nutzung der Parkplätze am Zugspitzbahnhof Garmisch-Partenkirchen, Kreuzeck-/ Alpspitzbahn  und Wankbahn, können nur von Personen in Kombination mit einer gültigen Jahreskarte für Bergbahnnutzung erworben werden. Diese sind an den Seilbahnkassen der BZB erhältlich. Dauerparkausweise (Sommersaison) für die Parkplätze der BZB am Eibsee sind nicht gültig, bzw. erhältlich! 
     
  3. Parktickets mit einer Dauer zwischen einem und sieben Tage sind an den Parkautomaten der jeweiligen Parkplätze zu lösen. Bei Barzahlung ist die Parkgebühr passend zu begleichen. Die Automaten haben keine Wechselfunktion. Als Kartenzahlung werden Maestro, Mastercard und Visa mit aktiver NFC-Funktion ohne Eingabe eines PIN akzeptiert. 
     
  4. Parktickets sind jeweils zu den Öffnungszeiten der einzelnen Parkplätze gültig. Sofern vorhanden, müssen Fahrzeuge über Nacht auf den dafür vorgesehen Bereich der jeweiligen Parkplätze abgestellt werden. Die BZB behält sich das Recht vor, Parkflächen jederzeit ganz oder teilweise zu sperren.
     
  5. Bei Schlechtwetter, vorzeitiger Abreise, witterungs- oder störungsbedingte Betriebseinstellungen, Sperrungen oder sonstige von der BZB nicht fahrlässig verschuldete Betriebs- oder teilweise Betriebseinstellungen, steht den Nutzern kein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Entgeltes gegen die BZB zu.
     
  6. Die Möglichkeit der Aufzahlung von Tages- oder Mehrtagesparktickets auf einen Dauerparkausweis (Sommersaison) besteht nicht.
     
  7. Für Personen, die Inhaber eines blauen EU-Parkausweises für Menschen mit Behinderung sind, ist das Parken kostenfrei. Der Parkausweis ist gut lesbar an der Windschutzscheibe im Fahrzeug auszulegen.
     
  8. Bei Verlust des Parktickets haftet der Mieter . Es erfolgt kein Ersatz. 
     
  9. Bei einer vertragswidrigen Nutzung der Parkplätze erfolgt eine Klage auf Besitzstörung und die Erhebung eines erhöhten Parkentgeltes.
     
  10. Parktickets sind nicht übertragbar und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

Im Falle einer Störung des Parkscheinautomaten sind die nahegelegenen alternativen Automaten auf den jeweiligen Parkflächen für die Zahlung zu nutzen. Alternativ steht die Zahlung über die EasyPark-App an den Parkflächen am Zugspitzbahnhof und an der Kreuzeck-/Alpspitzbahn zur Verfügung. Die Tarife hierfür können ggf. abweichen. In allen anderen Fällen können Sie sich an unser Servicepersonal wenden. Störungen können zu Betriebszeiten unter 08821 797-0  gemeldet werden. 

  1. Für Schäden an Fahrzeugen übernimmt die BZB keine Haftung. Für Schäden, die von der BZB oder deren Mitarbeitern nachweislich verschuldet wurden, wird nur gehaftet, sofern der Anspruch vor Verlassen des Parkplatzes (unter Vorzeigen des gültigen Parktickets) gemeldet wird.
     
  2. Der Mieter  haftet gegenüber der BZB für alle Schäden, die er fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Er ist der BZB zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
     
  3. Die Haftung der Nutzer untereinander bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  1. Für das Vertragsverhältnis, das zwischen dem Nutzer des Parkplatzes und der BZB zustande kommt, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten ist Garmisch-Partenkirchen. 
     
  2. Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieser Einstellbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben  die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie die Wirksamkeit des Vertrags hiervon unberührt.
     
  3. (3)    Auf den Parkflächen werden die Kfz-Kennzeichen der auf der Parkfläche abgestellte Kfz bei Kontrolle teilweise elektronisch erfasst. Die erhobenen Daten sind zum Betrieb der Parkfläche bzw. zur Erbringung der laut den Vertrags- und Einstellbedingungen der fairparken GmbH zugesicherten Leistungen notwendig und werden ausschließlich zu diesem Zweck (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) gespeichert und verarbeitet.

Diese Parkplatzordnung tritt am 12. Mai 2023 in Kraft. Die aktuelle Parkplatzordnung finden Sie unter  https://zugspitze.de/parkordnung und vor Ort ausgehängt.